Satzung

Satzung

A. Allgemeines

§ 1

Name

  1. Der Verein führt den Namen Gebirgstrachten-Erhaltungsverein „Trauntal“ Traunstein e. V. und hat seinen Sitz in Traunstein.  Er ist im Juni 1892 gegründet worden und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Traunstein eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Gauverbandes I der Oberbayerischen Gebirgstrachten-Erhaltungsvereine e. V. Sitz Traunstein.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Angabenordnung.

§2

Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist:
    a)     Erhaltung, Pflege und Förderung der bodenständigen Trachten,
    b)      Erhaltung und Förderung von Brauchtum, Schuhplattler, Volkstanz,
    Volkslied, Volksmusik, Goaßlschnalzen, Mundart sowie der kulturellen
    Eigenarten im Vereinsbereich,
    c)       Die Jugend mit den Grundsätzen der Heimat- und Brauchtumspflege
    vertraut zu machen und sie zu ehrenhaftem Staatsbürgern heranzubilden.
    d)      Auch führt der Verein den Wahlspruch:
    „Frisch außa, was drin is, net kriacha am Bauch, ins G´sicht schaun und
    d´Händ gem,  des is der Trauntaler Brauch!“
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3

Mittel der Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck wird angestrebt insbesondere durch:
a)      Veranstaltung und Förderung von Heimat- und Trachtenfesten,
sowie anderer Brauchtumsveranstaltungen
b)      Vermittlung von heimatkundlicher Beratung in Tracht, Brauchtum,
Schuhplattler, Goaßlschnalzen, Volkstanz, Volksmusik und Volkslied,
c)       Heranbildung des Nachwuchses zu Charaktermenschen, insbesondere
durch Förderung der Heimatliebe und des Brauchtums in der Familie,
d)      Wahrung der Interessen der Mitglieder,
e)      Parteipolitische und konfessionelle Neutralität,
f)       Mitgliedschaft beim Gauverband I e. V. und Beachtung der von diesem erlassenen Richtlinien und Satzungen.

§4

Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. Der Abrechnungszeitraum ist das Vereinsjahr.

§5

Beitrag

Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrages und der Aufnahmegebühr entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

 B. Mitgliedschaft

§6

Mitglieder

  1. Mitglied kann jede Person werden:

a)      wer einen guten Leumund hat,
b)      die Satzung des Vereins anerkennt,
c)       das 17. Lebensjahr vollendet hat.

Der Verein besteht aus:

a)      aktiven Mitgliedern,
b)      passiven Mitgliedern,
c)       Ehrenmitgliedern,
d)      aus der Vereinsjugend.

§7

Beginn der Mitgliedschaft

  1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder mündlich an den 1. Vorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet mit Stimmenmehrheit die Mitgliederversammlung. Für Mitglieder der Vereinsjugend gilt zusätzlich eine vereinsinterne Regelung.
  2. Passive Mitglieder können auch ohne Befragung der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.

§8

Ehrenmitglieder und Ehrungen

  1. Zu Ehrenmitgliedern können nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein und die Trachtensache besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des Ausschusses und wird der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Dem Ehrenmitglied wird zur Bestätigung ein Ehrendiplom überreicht, und sie haben keine Beiträge mehr zu leisten.
  2. Für 25-jährige Mitgliedschaft verleiht der Verein die silberne Ehrennadel
  3. Für 50-jährige Mitgliedschaft verleiht der Gauverband I an besonders aktive Trachtler auf Antrag des 1. Vereinsvorsitzenden das „Goldene Gau-Ehrenzeichen“.
  4. Für 50-jährige Mitgliedschaft verleiht der Verein die goldene Ehrennadel

§9

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Sämtliche Mitglieder des Vereins haben in der Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht zu den Vereinsorganen.
  2. Die Mitglieder sind zur Wahrung der Interessen des Vereins und zur Einhaltung der Satzung, insbesondere zur Zahlung der Mitgliederbeiträge verpflichtet.
  3. Den Weisungen des Ausschusses ist Folge zu leisten.
  4. Die aktiven Mitglieder verpflichten sich, die Vereinstracht zu tragen, insbesondere bei Veranstaltungen, Festlichkeiten und Versammlungen, desgleichen auch bei den Plattlerproben.
  5. Falls ein Mitglied den Verein vertritt, zum Beispiel als Deligierter, Preisrichter usw., so hat es die Vereinstracht zu tragen.

§10

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt steht jedem Mitglied frei, ist jedoch dem Ausschuss mündlich oder schriftlich mitzuteilen. Auch sind die rückständigen Beiträge zu entrichten.
  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:

a)      Bei schwerer Verletzung der Satzung
b)      Ungebührliches Benehmen oder bei einem die Trachtensache schwer
schädigendem Verhalten,
c)       Wenn ein Mitglied länger als zwei Jahre trotz Aufforderung des Kassiers
mit dem Beitrag rückständig ist.

Den Ausschluss  bestimmt der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden.

  1. Bei einem Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats beim Ausschuss schriftlich Widerspruch einlegen.
  2. Der Wiedereintritt kann erst nach Ablauf eines Jahres erfolgen.
  3. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

C. Organe

§11

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)      der Vorstand,
b)      der Ausschuss,
c)      die Mitglieder- und Generalversammlung.

§ 12

Vorstand

Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:

a)      1. Vorsitzender,
b)      2. Vorsitzender,
c)      1. Schriftführer,
d)      2. Schriftführer,
e)      1. Kassier,
f)       2. Kassier.

§13

Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt:
    a)      Die geschäftliche und organisatorische Leitung des Vereins im Rahmen
    dieser Satzung,
    b)      die Vertretung des Vereins im Gauverband I,
    c)      die Durchführung der von der Delegiertenversammlung oder vom
    Gauausschuss gefassten Beschlüsse.
  2. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Ihm obliegt im Sinne des §26 BGB die rechtliche Vertretung des Vereins. Dabei sind der 1. Und der 2. Vorsitzende – jeder für sich allein – vertretungsberechtigt. 1. und 2. Schriftführer und 1. und 2. Kassier sind nur im Zusammenwirken mit dem 1. und 2. Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
  3. Im einzelnen haben die Mitglieder des Vorstandes folgende Aufgaben:

a)    Der 1. Vorsitzende beruft alle Versammlungen ein, führt den Vorsitz und vertritt den Verein nach außen. Er überwacht das Vereinsleben, sorgt für Pflege der Tracht und Sitte und unterstützt die Mitglieder mit Rat und Tat. Dem 1. Vorsitzenden obliegt vor allem die Führung, doch muss er bei allen wichtigen Fragen den Ausschuss informieren und mitbestimmen lassen. Der 1. Vorsitzende muss mindestens einmal im Jahr den Mitgliedern Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen.

b)   Der 2. Vorsitzende vertritt und entlastet den 1. Vorsitzenden, besonders bei dessen
Erkrankung oder Verhinderung und unterstützt ihn in allen Vereinsangelegenheiten.
c)   Die Schriftführer führen die Protokolle, sowie die Korrespondenz, soweit diese nicht
von den Vorsitzenden erledigt werden.
d) Die Kassiere erledigen die Kassengeschäfte, führen genau und gewissenhaft Buch
und legen in der Generalversammlung Rechenschaft ab. Der 1. und 2. Vorsitzende
sind berechtigt, während des Vereinsjahrs Kassenprüfungen vorzunehmen.

 

§14

Ausschuss

  1. Dem Ausschuss gehören an:
    a)      der Vorstand,
    b)      die Vertreter der Sachbereiche,
    c)      drei Beisitzer.
  2. Die Sachbereichsvertreter haben den Verein in ihrem Sachgebiet aufs Beste zu beraten und zu betreuen. Bei Veranstaltungen obliegt ihnen die Vorbereitung und Durchführung der jeweiligen Aufgaben, wie Preisplatten, Dirndldrahn, Goaßlschnalzen, Volkstanz, Volksmusik, Volksliedersingen, sowie der Jugendarbeit in den Kinder- und Jugendgruppen.
  3. Die Ämter im Ausschuss sind Ehrenämter.
  4. Ein evtl. vorhandener Ehrenvorstand ist im Ausschuss stimmberechtigt.

§15

Dem Ausschuss obliegt:

  1. a) die Stellungnahme zu einschlägigen Fragen der Heimatpflege,
    b) die Beratung und Verabschiedung grundsätzlicher Aussagen und Richtlinien,
    c) die Beratung und Beschlussfassung über die Ergebnisse der Sachbereiche,
    d) die Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

2.    Ausschusssitzungen bedürfen gesonderter Einladung und können vom
Vorsitzenden kurzfristig angesetzt werden.

3.   Außerordentliche Sitzungen des Ausschusses müssen innerhalb von zwei Monaten
stattfinden, wenn dies mindestens ein Drittel aller Mitglieder des Ausschusses unter
Angabe der Gründe schriftlich beantragt.

4.   Ordnungsgemäß einberufene Sitzungen des Ausschusses sind jederzeit
beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Beschlüsse werden
mit einfacher Stimmmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.

5.    Über jede Sitzung des Ausschusses ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1.
oder 2. Schriftführer und vom 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§16

Wahl des Vorstandes und des Ausschusses

  1. Die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses werden von der Generalversammlung gewählt. Es können nur Personen gewählt werden, die ehrenhafte und bewährte Trachtler sind. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Ausschuss seine Geschäfte aufgenommen hat. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Wahl wird von einem Wahlausschuss geleitet, den die Generalversammlung selbst bestimmt. Die Wahl ist gültig, wenn einer der Kandidaten die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder erhält. Stichwahl erfolgt nur bei Stimmengleichheit.

 

§17

Generalversammlung

  1. Der Verein hält jährlich zehn Mitgliederversammlungen und eine Generalversammlung ab. Ihre Einberufung, mit Angabe von Datum und Ort, erfolgt durch Veröffentlichung im Traunsteiner Wochenblatt und im Anschlagkasten am Vereinslokal. Zu Beginn des Vereinsjahres im Oktober findet die Generalversammlung statt.
  2. Der Vorstand hat das Recht, wegen anderer terminlicher Verpflichtungen eine Mitgliederversammlung ausfallen zu lassen, nicht aber die Generalversammlung.
  3. Über die Mitgliederversammlungen und die Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. oder 2. Schriftführer und vom 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme, ebenso die Mitglieder des Ausschusses. Anträge sind zwei Wochen vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Eine außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb von drei Monaten durchzuführen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragt.

§18

Aufgaben der Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
    Ihr obliegt insbesondere:
    a)      Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte, der Jahresabrechnung
    und des Berichtes der Kassenrevisoren,
    b)      Entlastung der Vorstandschaft und des Ausschusses,
    c)       Neuwahl der Vorstandschaft und des Ausschusses,
    d)      Wahl von zwei Revisoren,
    e)      Beschlussfassung über die Einsetzung von Ausschüssen,
    f)       Beschlussfassung über die Neuaufnahme von Mitgliedern,
    g)      Beschlussfassung über gestellte Anträge,
    h)      Beschlussfassung über Satzung, Satzungsänderung und Beiträge.
  2. Eine Generalversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Sind nicht so viele anwesend, so entscheidet die nächstfolgende Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Stimmenmehrheit.
  3. Der Ausschuss hat das Recht, in dringenden Fällen innerhalb von 14 Tagen, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen und sie unter allen Umständen als beschlussfähig zu erklären.

§19

Satzungsänderung

Die Änderung der Satzung wird von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen. Das gilt auch dann, wenn der Zweck des Vereins geändert wird.

 D. Verschiedenes

§20

Kassenrevisoren

Die Generalversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Sie haben die Kassengeschäfte zu prüfen und der Generalversammlung zu berichten. Wiederwahl ist zulässig.

§21

Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen besteht aus dem Inventar und den laufenden Beiträgen der Mitglieder. Die eingehobenen Beiträge werden zur Bestreitung der Vereinskosten verwendet.

§22

Vereinsvergehen

Jedes Mitglied sollte soviel Stolz aufbringen, seine Tracht nicht zu maskierten Veranstaltungen und dergleichen zu tragen oder zu verleihen. Ferner darf sich kein Mitglied in der Tracht einen unpassenden Tanz erlauben

§23

Haftung

Soweit der Verein zu einer Haftung durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden seiner Organe verpflichtet ist, haftet er nur mit seinem Barvermögen.

§24

Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein beginnt mit Vollendung des 17. Lebensjahres. Die Jugend soll, soweit sie im Verein in Tracht, Gesang oder Musik mitwirkt und gewillt ist, das Erbe der Väter zu übernehmen, als „Trachtenjugend“ angeschlossen werden. Bei Erreichung des erforderlichen Alters wird sie in die ordentliche Mitgliedschaft übernommen. Bei Kindern und Jugendlichen hat der Vereinsausschuss, insbesondere die Jugendleiter, auf das Gesetz zum Schutze der Jugend weitgehendst Rücksicht zu nehmen. Ebenso hat der Ausschuss auf die Einhaltung von Sitte und Anstand bei jeder Veranstaltung des Vereins zu achten. Näheres in der Ordnung der „Gemeinschaft der Trachtenjugend“ innerhalb der Vereinigten Bayersichen Trachtenverbände e. V.

§25

Auflösung

Der Verein kann aufgelöst werden, wenn weniger als fünf Mitglieder vorhanden sind. Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es aus Barvermögen besteht, an die Stadt Traunstein, die es zu treuen Händen zu verwalten und wie folgt zu verwenden hat:
Entsteht innerhalb der nächsten 15 Jahre ab Übertragung im Stadtgebiet ein – vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannter – gleichnamiger Gebirgstrachten-Erhaltungsverein, ist diesem das Barvermögen einschließlich Zinsen auszuhändigen. Sofern eine Übertragung auf einen derartigen Gebirgstrachten-Erhaltungsverein nicht möglich sein sollte, fällt das Barvermögen der Stadt Traunstein zu.
Das Vereinsinventar, die Protokollbücher und die Dokumente werden dem Heimathaus zur Aufbewahrung übergeben. Sollte ein gleichnamiger – vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannter – Gebirgstrachten-Erhaltungsverein im Stadtgebiet errichtet werden, sind diesem Vereinsinventar, Protokollbücher und Dokumente zu übergeben.

§26

In allen in dieser Satzung nicht vorgesehen Fällen entscheidet der Ausschuss oder die Vorschriften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

§27

Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Generalversammlung ordnungsgemäß beschlossen ist. Gleichzeitig werden die Statuten vom September 1970 aufgehoben. Vorstehende Satzung wurde bei der Generalversammlung am 2. Oktober 1982 von den Mitgliedern einstimmig beschlossen.